Promotion
Zuletzt bearbeitet von Carl Wanninger am 04.02.2025 um 23:51:17.
Abgesehen von verschiedenen Promotionsprogrammen müssen an einer Promotion Interessierte zunächst von einer zur Promotionsbetreuung berechtigte Person (siehe §3 der PO) eine Betreuungszusage erhalten.
Nach der Betreuungszusage muss zwischen Ihnen und dem/der Betreuer:in eine Promotionsvereinbarung abgeschlossen werden.
Voraussetzung für die Annahme als Doktorand:in ist der Abschluss einer Promotionsvereinbarung mit dem/der Betreuer:in.
Sie stellen den Antrag auf Annahme als Doktorand:in online über HISinOne.
Der Antrag auf Annahme als Doktorand:in wird im letzten Schritt aus den eingegebenen Angaben generiert.
Nach Fertigstellung bitte den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag zusammen mit allen weiteren notwendigen Unterlagen (§ 6 Abs. 2) im Dekanat der Fakultät, Ernst-Zermelo-Str. 1, IV OG, Raum 428, einreichen. Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung über die Annahme als Doktorand:in nur auf Basis eines vollständigen Antrages erfolgen kann. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuss.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und im Falle der Ablehnung begründet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 RPO).
Nach der Annahme als Doktorand/in durch die Fakultät müssen Sie sich im Service Center Studium an der Universität Freiburg immatrikulieren (siehe § 38 Abs. 5, Satz 1, erster Halbsatz des Landeshochschulgesetzes [LHG]). Die Immatrikulationspflicht gilt für alle Promovierenden, die nach dem 30.03.2018 an der Universität Freiburg als Doktorand:in angenommen werden.
Eine Ausnahme besteht für Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit); sie können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen.
Hinweis: Den Antrag auf Immatrikulation bzw. Registrierung für Promovierende finden Sie auf der Webseite des Service Center Studiums.
Nach Fertigstellung der Dissertation stellen Sie im Dekanat den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. Dem Antrag sind die in der Promotionsordnung unter § 7 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Nach Eingang sämtlicher Gutachten und dem Vorschlag der Gutachter auf Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsausschuss die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion.
Der/die Doktorand:in vereinbart mit der Prüfungskommission einen Termin für die mündliche Prüfung (Disputation).
Die Disputation, die in deutscher oder englischer Sprache abzuhalten ist, ist eine vertiefte wissenschaftliche Aussprache, die zeigen soll, dass der Doktorand/die Doktorandin das Fachgebiet, dem die Dissertation entstammt, beherrscht und aktuelle Entwicklungen seines/ihres Fachs kennt. Sie erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Themen angrenzender Fachgebiete, die sachlich und methodisch mit dem Arbeitsgebiet zusammenhängen. Die Disputation hat eine Dauer von etwa 90 Minuten; Der/die Doktorand:in eröffnet diese mit einem etwa 30-minütigen Vortrag über die Dissertation. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Disputation; er/sie kann auch Fragen aus der Öffentlichkeit zu dem Vortrag zulassen. Die Disputation ist fakultätsöffentlich.
Der/die Doktorand:in ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung die eingereichte und angenommene Dissertation, gegebenenfalls mit den von der Prüfungskommission verlangten beziehungsweise genehmigten Änderungen, der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.
Vor der Veröffentlichung ist die Dissertation zur Erteilung der Druckerlaubnis dem/der verantwortlichen Betreuer:in vorzulegen. Die Druckerlaubnis ist auf einem Formblatt abzugeben und zur Promotionsakte zu nehmen.
Die Dissertation gilt als veröffentlicht, wenn sie die Bedingungen laut §13 Abs. 3 der Promotionsordnung erfüllt.
Die Promotion wird durch die Aushändigung der Urkunde vollzogen.
Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn der/die Doktorand:in gemäß § 13 Abs. 3 die Pflichtexemplare der Dissertation bei der Fakultät für Mathematik und Physik abgeliefert hat.
Vor der Aushändigung der Promotionsurkunde hat der/die Doktorand:in nicht das Recht, den Doktorgrad zu führen, auch nicht mit einem Zusatz.
Zuletzt bearbeitet von Carl Wanninger am 04.02.2025 um 23:52:32.
Diese sind in der Promotionsvereinbarung geregelt. Insbesondere wird seitens der Betreuung sichergestellt, dass Promovierende mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vertraut gemacht werden.
Zwei Jahre nach Annahme als Doktorand:in überprüft der/die verantwortliche Betreuer:in, ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann, und teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Promotionsausschuss mit.
Für das Mathematische und das Physikalische Institut gibt es jeweils eine Vertrauensperson. Sie werden vom Doktorand:innenkonvent für jeweils zwei Jahre gewählt.
Frau Prof. Nadine Große nadine.grosse@math.uni-freiburg.de
Herr apl. Prof. Thomas Filk Thomas.Filk@physik.uni-freiburg.de
Die Doktorandenvertreter der Fakultät für Mathematik und Physik kümmern sich um die Vernetzung der Promovierenden durch Organisation von Veranstaltungen und um die Vertretung ihrer Rechte. Alle weiteren Infos finden sich auf der Website der Doktorandenvertretung.
Neue Promovierende können sich auf den Mailverteiler der Doktorandenvertretung durch Senden einer leeren Mail an phdstudents-subscribe@mathphys.uni-freiburg.de anmelden.
Zuletzt bearbeitet von Peter Pfaffelhuber am 25.02.2025 um 09:06:30.
Dokumente für die Promotion finden Sie auf der Download-Seite.