Information on documentation of working hours
Wichtig: Mindestlohngesetz: Dokumentation Arbeitszeit studentische und
wissenschaftliche Hilfskräfte
Anlagen:
Geringfügig beschäftigte studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
müssen ihre Arbeitszeit dokumentieren (s. Rundschreiben Nr. 11/2015 der
Universität Freiburg). Bei der Ausführung der Tätigkeiten im Rahmen eines
Arbeitsvertrags müssen dabei folgende Dinge beachtet werden:
- Die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.
- Die Tätigkeiten dürfen von Montag bis Freitag nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr ausgeführt werden.
- An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist es nicht gestattet im
Rahmen eines wissenschaftlichen Hilfskraftvertrages zu arbeiten.
- Am 24.12. und 31.12. gilt die Feiertagsregelung.
- Übersteigt die Arbeitszeit eine Dauer von sechs Stunden, dann muss
eine Ruhepause eingehalten werden. Dabei gilt folgende Regelung:
Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine 30-
minütige Ruhepause eingehalten werden. Die Ruhepause kann in
Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Die Dokumentation der Arbeitszeit muss spätestens bis zum Ablauf
des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag
erfolgen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die oben genannten Punkte sowohl bei der
Ausführung der Tätigkeiten, wie auch bei der Dokumentation der
Arbeitszeiten eingehalten werden müssen.
Das Formular „Arbeitszeitdokumentation“ liegt auch im Regal vor dem
Zimmer 322 aus.