Baccalaureus-Prüfungsordnung
für Studierende der Mathematik
an der Universität Freiburg i. Br.
Fassung vom 29. Juli 1971
Die Prüfung zur Erlangung des Grades eines Baccalaureus der
Mathematik ist eine akademische Abschlußprüfung. Durch sie
soll festgestellt werden, ob der Kandidat ausreichende mathematische
Kenntnisse erworben hat, um nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu
arbeiten.
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
"Baccalaureus der Mathematik" (abgekürzt "bacc.math.") verliehen.
Die Prüfung gliedert sich in die Vorprüfung, die gleichwertig
mit der Diplom-Vorprüfung für den Grad des Dipl.-Math. ist,
und die Abschlußleistungen.
(1) Der Prüfungsausschuß ist die in der mathematischen
Fakultät für die Organisation der Prüfungen und die
Entscheidung in Prüfungssachen zuständige Stelle.
(2) Der Prüfungsausschuß im Sinne dieser Prüfungsordnung
stimmt mit demjenigen der Diplomprüfungsordnung in Mathematik
überein.
(3) Die sich auf den Prüfungsausschuß für die
Diplomprüfung beziehenden Bestimmungen gelten entsprechend.
(1) Die Vorprüfung im Sinne dieser Ordnung stimmt mit der
Diplomvorprüfung in Mathematik überein.
(2) Die sich auf die Diplomvorprüfung beziehenden Bestimmungen
gelten entsprechend.
Für die Zulassung zum Abschlußseminar ist das Zeugnis
über die bestandene Diplomvorprüfung in Mathematik vorzulegen.
(1) Eine Diplomvorprüfung in Mathematik, die ein Kandidat an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes
bestanden hat, wird anerkannt.
(2) Eine Diplomvorprüfung in Mathematik, die ein Kandidat an einer
anderen wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, wird anerkannt,
sofern Gleichwertigkeit besteht. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu
hören. Falls keine Gleichwertigkeit besteht, kann die Mathematische
Fakultät die Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Auflagen
abhängig machen.
(3) Vollständige Vor- und Zwischenprüfungen, die ein Kandidat
an Universitäten in vergleichbarer oder benachbarter Fachrichtung
bestanden hat, können ganz oder teilweise anerkannt werden.
Die Abschlußleistungen bestehen aus:
1. Dem Erwerb von zwei Übungsscheinen zu weiterführenden
mathematischen Vorlesungen. Diese sind Voraussetzung für die
Aushändigung des Abschluß-Zeugnisses.
2. Der erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlußseminar mit Vortrag
und schriftlicher Ausarbeitung.
(1) Das Abschlußseminar kann von jedem Universitätslehrer der
Mathematischen Fakultät veranstaltet werden. Bei seiner
Durchführung muß mindestens ein weiterer wissenschaftlicher
Mitarbeiter anwesend sein. Über die Durchführung ist ein
Protokoll anzufertigen.
(2) In dem Abschlußseminar, das im zweiten Semester nach der
Vorprüfung abzulegen empfohlen wird, soll der Kandidat zeigen,
daß er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage
ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung des Seminarvortrages ist mit der
Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit
selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Die Leistung im Abschlußseminar ist von dem
Universitätslehrer, der das Seminar leitet, schriftlich zu
beurteilen.
(1) Der Kandidat kann sich auf Antrag außer in den vorgeschriebenen
noch in weiteren Fächern einer Prüfung unterziehen
(Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird in das
Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht
berücksichtigt.
(1) Für die Bewertung der Leistung in dem Abschlußseminar
gelten die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung in Mathematik
entsprechend. Die Gesamtprüfung ist nicht bestanden, wenn die
Leistung im Abschlußseminar mit der Note "nicht ausreichend"
bewertet worden ist.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Einzelnoten der
Vorprüfung je einfach und die Leistung im Abschlußseminar mit
doppeltem Gewicht berücksichtigt.
Ist die Leistung im Abschlußseminar mit der Note "nicht
ausreichend" bewertet worden, so kann der Kandidat auf Antrag ein
zweites Mal an einem Abschlußseminar teilnehmen.
§ 9 und 10 gelten entsprechend.
Wird auch die zweite Seminarleistung mit "nicht ausreichend" bewertet, so
ist die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden.
Hat ein Kandidat die Gesamtprüfung bestanden, so erhält er auf
Antrag, dem das Vorprüfungszeugnis und die erforderlichen
Studiennachweise beizufügen sind, über die Ergebnisse ein
Zeugnis, welches die in den Einzelfächern der Vorprüfung
erzielten Noten und die Note im Abschlußseminar sowie die
Gesamtbewertung enthält. Das Zeugnis wird mit dem Siegel der
Fakultät versehen und von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades
eines "bacc.math." beurkundet.
(2) Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen und von
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
Stellt sich nachträglich heraus, daß der Kandidat bei der
Vorprüfung oder den Abschlußleistungen sich unerlaubter
Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat, so erklärt
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für
nicht bestanden und das betreffende Zeugnis für ungültig.
Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis hat der Kandidat
zurückzugeben. Für die Aberkennung des Grades eines
Baccalaureus der Mathematik gelten die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entziehung eines akademischen Grades.
Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das
Kultusministerium am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des
Kultusministeriums in Kraft.
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis der Baccalaureus-Prüfungsordnung.
Zurück zur Seite
"Studiengänge".
In HTML umgesetzt von Wolfram Bürger, 13. April 1999