Siegel

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Mathematisches Institut


Baccalaureus-Prüfungsordnung

für Studierende der Mathematik

an der Universität Freiburg i. Br.

Fassung vom 29. Juli 1971

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Prüfung zur Erlangung des Grades eines Baccalaureus der Mathematik ist eine akademische Abschlußprüfung. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat ausreichende mathematische Kenntnisse erworben hat, um nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten.

§ 2 Abschlußgrad

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad "Baccalaureus der Mathematik" (abgekürzt "bacc.math.") verliehen.

§ 3 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in die Vorprüfung, die gleichwertig mit der Diplom-Vorprüfung für den Grad des Dipl.-Math. ist, und die Abschlußleistungen.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß ist die in der mathematischen Fakultät für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungssachen zuständige Stelle.

(2) Der Prüfungsausschuß im Sinne dieser Prüfungsordnung stimmt mit demjenigen der Diplomprüfungsordnung in Mathematik überein.

(3) Die sich auf den Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung beziehenden Bestimmungen gelten entsprechend.

II. Vorprüfung

§ 5 Gleichwertigkeit mit der Diplomvorprüfung

(1) Die Vorprüfung im Sinne dieser Ordnung stimmt mit der Diplomvorprüfung in Mathematik überein.

(2) Die sich auf die Diplomvorprüfung beziehenden Bestimmungen gelten entsprechend.

III. Abschlußleistungen

§ 6 Zulassung zum Abschlußseminar

Für die Zulassung zum Abschlußseminar ist das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung in Mathematik vorzulegen.

§ 7 Anerkennung von anderen Prüfungsleistungen

(1) Eine Diplomvorprüfung in Mathematik, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, wird anerkannt.

(2) Eine Diplomvorprüfung in Mathematik, die ein Kandidat an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, wird anerkannt, sofern Gleichwertigkeit besteht. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Falls keine Gleichwertigkeit besteht, kann die Mathematische Fakultät die Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

(3) Vollständige Vor- und Zwischenprüfungen, die ein Kandidat an Universitäten in vergleichbarer oder benachbarter Fachrichtung bestanden hat, können ganz oder teilweise anerkannt werden.

§ 8 Umfang der Abschlußleistungen

Die Abschlußleistungen bestehen aus:

1. Dem Erwerb von zwei Übungsscheinen zu weiterführenden mathematischen Vorlesungen. Diese sind Voraussetzung für die Aushändigung des Abschluß-Zeugnisses.

2. Der erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlußseminar mit Vortrag und schriftlicher Ausarbeitung.

§ 9 Abschlußseminar

(1) Das Abschlußseminar kann von jedem Universitätslehrer der Mathematischen Fakultät veranstaltet werden. Bei seiner Durchführung muß mindestens ein weiterer wissenschaftlicher Mitarbeiter anwesend sein. Über die Durchführung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In dem Abschlußseminar, das im zweiten Semester nach der Vorprüfung abzulegen empfohlen wird, soll der Kandidat zeigen, daß er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten.

(3) Die schriftliche Ausarbeitung des Seminarvortrages ist mit der Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 10 Bewertung der Leistungen im Abschlußseminar

Die Leistung im Abschlußseminar ist von dem Universitätslehrer, der das Seminar leitet, schriftlich zu beurteilen.

§ 11 Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich auf Antrag außer in den vorgeschriebenen noch in weiteren Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 12 Bewertung der Gesamtleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistung in dem Abschlußseminar gelten die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung in Mathematik entsprechend. Die Gesamtprüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistung im Abschlußseminar mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Einzelnoten der Vorprüfung je einfach und die Leistung im Abschlußseminar mit doppeltem Gewicht berücksichtigt.

§ 13 Wiederholung des Abschlußseminars

Ist die Leistung im Abschlußseminar mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden, so kann der Kandidat auf Antrag ein zweites Mal an einem Abschlußseminar teilnehmen. § 9 und 10 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Seminarleistung mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 14 Zeugnis

Hat ein Kandidat die Gesamtprüfung bestanden, so erhält er auf Antrag, dem das Vorprüfungszeugnis und die erforderlichen Studiennachweise beizufügen sind, über die Ergebnisse ein Zeugnis, welches die in den Einzelfächern der Vorprüfung erzielten Noten und die Note im Abschlußseminar sowie die Gesamtbewertung enthält. Das Zeugnis wird mit dem Siegel der Fakultät versehen und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 15 Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades eines "bacc.math." beurkundet.

(2) Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 16 Ungültigkeit der Vorprüfung und der Gesamtprüfung

Stellt sich nachträglich heraus, daß der Kandidat bei der Vorprüfung oder den Abschlußleistungen sich unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat, so erklärt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis für ungültig. Ein bereits ausgehändigtes Zeugnis hat der Kandidat zurückzugeben. Für die Aberkennung des Grades eines Baccalaureus der Mathematik gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Entziehung eines akademischen Grades.

§ 17 Inkrafttreten der Prüfungsordnung

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kultusministeriums in Kraft.


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